RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0017

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gem § 356 Abs 3 GewO 1973 erlangt der Nachbar erst mit der Erhebung rechtlicher Einwendungen Parteistellung. Der durch Unterlassung solcher Einwendungen präkludierte Nachbar wurde niemals Partei des Verfahrens. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher - vom Fall des durch ungesetzlichen Vorgang von der Erhebung von Einwendungen ausgeschlossenen Nachbarn abgesehen - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 30.9.1986, 86/04/0058).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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