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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §19 Abs2;Rechtssatz
Da der Gesetzgeber nicht - auch nicht zur Vermeidung allfälliger Nachteile in Einzelfällen - die Regelung getroffen hat, gemäß Art I § 1 Abs 3 StruktVG sollten nur Buchgewinne außer Ansatz bleiben, gilt dies ebenso für Buchverluste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140136.X03Im RIS seit
26.11.2001