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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
§ 101 ASVG setzt voraus, daß es sich um eine Geldleistung handelt, die bescheidmäßig abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde und schließlich, daß die Geltendmachung der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes nachträglich erfolgte. Liegen diese drei Voraussetzungen vor, handelt es sich um einen zulässigen Antrag. Die meritorische Entscheidung darüber ist eine Leistungssache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080142.X02Im RIS seit
20.11.2000