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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß gegen seine Entscheidungen, demnach insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. VfGH 11.3.1981 B385/80 und die dort zitierte Vorjudikatur)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B867.1986Dokumentnummer
JFR_10129774_86B00867_01