Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im BAG ist die fachlich-praktische Ausbildung der gewerblichen Berufsausbildung geregelt. Ziel dieser Ausbildung ist die Lehrabschlußprüfung (§ 21 Abs 1 BAG), deren Zweck die Feststellung ist, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Aus der Überschrift des § 28 BAG ("Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung") ergibt sich bereits der Zweck dieser Norm. Aufgrund des im § 21 Abs 1 BAG determinierten Zwecks der Lehrabschlußprüfung sollen mit § 28 BAG den Absolventen bestimmter Schulen "gewerberechtliche Begünstigungen" eingeräumt werden (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des BAG 876 BlgNr 11 GP). Keineswegs ergibt sich aus der Regelung des § 28 BAG ein subjektives Recht eines (Privat) Schulerhalters auf Feststellung, der erfolgreiche Besuch einer seiner Schulformen ersetze die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung bzw ein Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer bestimmten Schulform sei auf die für bestimmte Lehrberufe festgesetzte Lehrzeit anzurechnen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040170.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011