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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Die Frage, ob ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum oder ein offenkundiges Versehen vorliegt, berührt nicht die Anwendbarkeit des § 101 ASVG, sondern die Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der rückwirkenden Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Im Falle einer meritorischen Entscheidung liegt eine Leistungssache vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080142.X04Im RIS seit
20.11.2000