RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0259

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0118 E 20. Oktober 1988 RS 9

Stammrechtssatz

Personen, deren rechtliche Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid mit denen des Beschwerdeführers gleich gelagert sind, können nicht als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen werden (Hinweis auf E 26.6.1981, 81/08/0023). (hier:

Zurückweisung einer "Äußerung" eines Arbeitnehmers im Verfahren betreffend Sozialversicherungspflicht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X03

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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