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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Legt der Beschwerdeführer nach Zurückstellung der beiden Beschwerdeausfertigungen und der Aufforderung zum Beibringen einer weiteren Ausfertigung neben den zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen eine von ihm an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vor, so wird dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG damit nicht entsprochen, weshalb die in § 34 Abs 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge eintritt.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140131.X01Im RIS seit
20.11.2000