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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §163;Rechtssatz
Veräußert ein Kaufmann gleichartige und gleichwertige Waren der Marktsituation entsprechend zu unterschiedlichen Preisen - etwa im Zuge eines Ausverkaufes oder auch auf Märkten - , so gebietet dies keine Trennung des Wareneinsatzes, sondern ist diesem Umstand vielmehr durch Ermittlung eines durchschnittlichen (gewogenen) Rohaufschlages Rechnung zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140110.X01Im RIS seit
20.11.2000