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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Da der nach schweizerischem Recht ernannte Vormund dem Beschwerdeführer (Schweizer Staatsangehöriger) die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation (§§9, 12 IPRG BGBl. 304/1978; Art10 iVm. Art1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962; Art369 des (Schweizer) ZGB, betreffend die Vormundschaft über mündige Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind)Rechtssatz
Beschwerde eines Schweizer Staatsangehörigen, über den mit Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz die Vormundschaft errichtet wurde.
Da der Vormund dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation (§§9,12 IPRG BGBl. 304/1978; Art10 iVm Art1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962; Art369 des (Schweizer) ZGB, betreffend die Vormundschaft über mündige Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind).
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation - keine Zustimmung des Vormundes zur Beschwerdeerhebung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B447.1985Dokumentnummer
JFR_10129774_85B00447_01