RS Vfgh 1987/2/26 B447/85

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 125/1962
IPR-G §9
IPR-G §12
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Da der nach schweizerischem Recht ernannte Vormund dem Beschwerdeführer (Schweizer Staatsangehöriger) die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation (§§9, 12 IPRG BGBl. 304/1978; Art10 iVm. Art1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962; Art369 des (Schweizer) ZGB, betreffend die Vormundschaft über mündige Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind)

Rechtssatz

Beschwerde eines Schweizer Staatsangehörigen, über den mit Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz die Vormundschaft errichtet wurde.

Da der Vormund dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation (§§9,12 IPRG BGBl. 304/1978; Art10 iVm Art1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962; Art369 des (Schweizer) ZGB, betreffend die Vormundschaft über mündige Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind).

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation - keine Zustimmung des Vormundes zur Beschwerdeerhebung.

Entscheidungstexte

  • B 447/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 B 447/85

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B447.1985

Dokumentnummer

JFR_10129774_85B00447_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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