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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags von Ärzten auf Zustellung eines Bescheides betreffend das Bestehen eines Einzelvertrages zwischen der Krankenkasse und einem anderen Arzt; keine gesetzwidrige Zusammensetzung der Landesberufungskommission infolge Vorsitzführung durch einen mittlerweile in den dauernden Ruhestand versetzten RichterSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem - sowohl an die Ärztekammer für Wien als auch an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichteten - Schreiben vom 24. April 2001 hatte Univ.-Prof. Dr. A mitgeteilt, "[s]eine Kassenverträge im Interesse einer Gruppenpraxis zum ehestmöglichen Termin kündigen zu wollen". Weiters heißt es in diesem Schreiben, die Gruppenpraxis solle von Dr. A - dem Sohn des Unterzeichneten - und Dr. O betrieben werden.
Mit einem weiteren - an dieselben Stellen gerichteten - Schreiben vom 31. Oktober 2001 erklärte Univ.-Prof. Dr. A, die Kündigung seines Vertrages "zurückzuziehen", weil die vorgesehene Gruppenpraxis nicht zustande gekommen sei.
Nachdem die Wiener Gebietskrankenkasse erklärt hatte, diese "Zurückziehung" der Kündigung als unwirksam zu betrachten, stellte Univ.-Prof. Dr. A bei der paritätischen Schiedskommission für Wien den Antrag, diese möge bescheidmäßig feststellen, dass sein Vertragsverhältnis mit der Wiener Gebietskrankenkasse "über den 30. Juni 2001 hinaus ungekündigt und vollinhaltlich aufrecht besteht".
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Landesberufungskommission für Wien vom 7. November 2002, LBK-W1/02, wurde diesem Antrag stattgegeben.
2. Mit - an die Landesberufungskommission für Wien gerichtetem - Schriftsatz vom 2. Dezember 2002 beantragten die Beschwerdeführer - Fachärzte für Radiologie mit Sitz in Niederösterreich -, ihre Parteistellung in dem über den Antrag des Univ.-Prof. Dr. A geführten Verwaltungsverfahren festzustellen und ihnen den "allenfalls bereits ergangenen oder noch zu erlassenden Bescheid (in Schriftform) zuzustellen". Begründend hieß es dazu, die in Rede stehende Kassenplanstelle sei den Beschwerdeführern - mit Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 9. November 2001 - "rechtswirksam zugesprochen" worden. Die Frage des aufrechten Bestandes des Einzelvertrages zwischen Univ.-Prof. Dr. A und der Wiener Gebietskrankenkasse berühre daher die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer.
Das zuletzt erwähnte - beiden Beschwerdeführern gesondert zugegangene - Schreiben der Ärztekammer für Wien lautet auszugsweise:
"Sehr geehrte(r) ...
Die Sektion Fachärzte der Ärztekammer für Wien erlaubt sich Ihnen höflich mitzuteilen, dass Ihnen gemeinsam mit ... im Einvernehmen mit der Wiener Gebietskrankenkasse die Gruppenpraxis-Kassenplanstelle
Medizinische Radiologiediagnostik
1220 Wien, ...
zugesprochen wurde, nachdem die Verhandlungen mit dem erstgereihten Bewerberpaar gescheitert sind.
Wir dürfen Sie ersuchen, ... mit dem derzeitigen Ordinationsinhaber
Univ.-Prof. Dr. G A
zwecks Übergabemodalitäten Verhandlungen aufzunehmen und [sich mit ihm] ins Einvernehmen zu setzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
..."
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 sprach die Landesberufungskommission für Wien aus, dass die Beschwerdeführer in dem zwischen Univ.-Prof. Dr. A und der Wiener Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahren nicht Parteien seien. Der Antrag auf Zustellung des in jenem Verfahren ergangenen Bescheides wurde zurückgewiesen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, eine Regelung zum Schutz von Einzelvertragswerbern in einem Verfahren, in dem die Auflösung eines anderen Einzelvertrages geprüft wird, sei weder dem Gesetz noch dem Gesamtvertrag zu entnehmen. Die paritätische Schiedskommission sei gemäß §344 Abs1 ASVG nur zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrages zuständig. Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht Parteien des Einzelvertrages sind, seien somit nicht erfasst. Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission könne durch "ausdehnende Auslegung" nicht erweitert werden. Bewerbern um einen Einzelvertrag sei es daher verwehrt, die paritätische Schiedskommission anzurufen.
3. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden (§345 Abs3 iVm §346 Abs7 ASVG) - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Beschwerdeabweisung beantragt. Univ.-Prof. Dr. A hat als Beteiligter eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet. Die Beschwerdeführer haben hiezu eine Replik erstattet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt das durch Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann, wenn der Bescheid von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden ist (dazu zuletzt etwa VfGH 25. Juni 2003, B1810/02 mwN).
1.1. Die Beschwerdeführer kritisieren unter dem Gesichtspunkt des soeben genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid unter dem Vorsitz eines mittlerweile in den dauernden Ruhestand versetzten Richters des OGH erlassen habe. Die Behörde sei damit nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt gewesen.
1.2. §345 Abs1 ASVG idF der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, hatte über die Zusammensetzung der Landesberufungskommission Folgendes bestimmt:
"Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet."
Mit der 60. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 140/2002, wurde §345 Abs1 ASVG zur Gänze neu erlassen und lautet nunmehr - seit 1. September 2002 - wie folgt:
"Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer sein."
§16 Abs1 der - auf Grund des §347 Abs4 ASVG erlassenen - Verordnung des damals zuständigen Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Geschäftsordnungen der in den §§344, 345, 345a und 346 ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung - SchKV), BGBl. Nr. 128/1991, lautet:
"Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß §345 Abs1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre."
1.3. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vorgebracht, dass ihr - für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 bestellter - Vorsitzender seit 1. Jänner 1993 beim OGH in arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsmittelsenaten tätig gewesen und mit 1. Jänner 2002 als Richter in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei. Da der Vorsitzende der belangten Behörde somit zumindest im Zeitpunkt seiner Bestellung Richter des Dienststandes war, hat die Zusammensetzung der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes vgl. VfGH 25. Juni 2003, B1810/02 mwN) dem soeben wiedergegebenen §345 Abs1 ASVG entsprochen.
Die zuletzt genannte Bestimmung setzt sich bei diesem Verständnis auch nicht in Widerspruch zu Art20 Abs2 bzw. Art133 Z4 B-VG: Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 11.933/1988 ausgesprochen hat, genügt es, wenn das - wie hier - eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag einrichtende Gesetz vorsieht, dass mindestens ein Mitglied zum Zeitpunkt seiner Bestellung aktiver Richter ist. Der Gesetzgeber ist demnach nicht verpflichtet, den Amtsverlust oder die Enthebung dieses Mitgliedes anzuordnen, wenn dieses Mitglied - als Richter - in den Ruhestand versetzt wird.
Der Verfassungsgerichtshof ist schließlich der Auffassung, dass durch §345 Abs1 ASVG idF der 60. Novelle der Bestimmung des - noch §345 Abs1 ASVG idF der 48. Novelle zum ASVG entsprechenden - §16 Abs1 SchKV materiell derogiert worden ist. Die Worte "des Dienststandes" in §16 Abs1 SchKV sind nicht etwa (wie die Beschwerde meint) als Präzisierung, sondern lediglich als Wiedergabe der vormals in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesberufungskommission zu verstehen.
2. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter weiters dann, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987).
Die Beschwerdeführer sehen sich in diesem Recht auch deshalb verletzt, weil ihnen die Parteistellung in dem von Univ.-Prof. Dr. A eingeleiteten Verfahren (betreffend die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Einzelvertrages) zu Unrecht verweigert worden sei.
2.1. Gemäß §344 Abs1 erster Satz ASVG entscheidet die paritätische Schiedskommission (ebenso wie die ihr im Instanzenzug übergeordnete Landesberufungskommission) über Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen. Antragsberechtigt sind die Parteien des Einzelvertrages (§344 Abs1 letzter Satz ASVG).
Über die Parteistellung in einem derartigen Verfahren trifft das ASVG hingegen keine ausdrückliche Bestimmung. Diese Frage ist daher an Hand des - im vorliegenden Fall anwendbaren (§347 Abs4 ASVG) - §8 AVG zu beantworten. Wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben ist, ist nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (siehe zu diesem Begriff ArtVI Abs2 EGVG) zu beurteilen (zB VfSlg. 6257/1970, 6908/1972). §8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (VfSlg. 2698/1954).
Parteistellung kommt nur solchen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl. VfSlg. 8232/1978). Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit vermitteln daher keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (zB VwSlg. 7662 A/1969 mwN; ebenso VfSlg. 9000/1980).
2.2. Gemäß §341 Abs1 ASVG sind die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu den freiberuflich tätigen Ärzten (Gruppenpraxen) durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung - mit deren Zustimmung - durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge haben ua. die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) festzulegen (§342 Abs1 Z1 ASVG) und Bestimmungen über die Auswahl der Vertragsärzte (Vertrags-Gruppenpraxen) sowie über den Abschluss und die Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) zu enthalten (§342 Abs1 Z2 ASVG).
Gemäß §343 Abs1 ASVG haben die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Arzt (siehe dazu auch §341 Abs3 ASVG) nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer zu erfolgen. Die Bewerber um Einzelverträge sind nach verbindlichen Kriterien zu reihen (siehe dazu nunmehr die Reihungskriterien-Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, BGBl. II Nr. 487/2002).
Die sonach geschlossenen Einzelverträge sind für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der im Gesamtvertrag vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer (§343 Abs1 vorletzter Satz ASVG).
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden (§343 Abs4 erster Satz ASVG). Die vom Träger der sozialen Krankenversicherung ausgesprochene Kündigung ist schriftlich zu begründen (§343 Abs4 zweiter Satz ASVG); der gekündigte Arzt kann gegen die Kündigung binnen zwei Wochen bei der Landesschiedskommission Einspruch erheben (§343 Abs4 dritter Satz ASVG).
2.3. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint hätte:
Zwischen den Beschwerdeführern und der Wiener Gebietskrankenkasse hat nämlich zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis betreffend die bisher Univ.-Prof. Dr. A zugeteilte Kassenplanstelle bestanden. Das Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 9. November 2001, in welchem - im Einvernehmen mit der Wiener Gebietskrankenkasse - den Beschwerdeführern die in Rede stehende Kassenplanstelle "zugesprochen" wird, ist nicht etwa als Annahme (§861 ABGB) des in der Bewerbung der Beschwerdeführer zu erblickenden Anbots, sondern - wie sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens klar ergibt - lediglich als Aufforderung zu verstehen, weitere Schritte zur Vorbereitung eines möglichen künftigen Vertragsschlusses zu setzen. Ein wirksamer Vertragsschluss mit der - hiezu allein berechtigten (vgl. §341 Abs3 ASVG) - Wiener Gebietskrankenkasse hätte zudem der Schriftform bedurft (vgl. §9 Abs1 letzter Satz des Gesamtvertrages; ebenso §7 Abs1 letzter Satz des Muster-Gesamtvertrages).
Die - von Univ.-Prof. Dr. A begehrte - Feststellung, dass der zwischen ihm und der Wiener Gebietskrankenkasse geschlossene Einzelvertrag über den 30. Juni 2001 hinaus ungekündigt weiterbesteht, war somit nicht geeignet, die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer zu berühren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem über diesen Antrag geführten Verfahren verneint und deren Antrag auf Zustellung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides zurückgewiesen.
3. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt hätte.
Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Ob die Behörde das Gesetz in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag richtet, der gemäß Art133 Z4 B-VG nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (zB VfSlg. 3975/1961, 6760/1972, 7121/1973, 7654/1975, 9541/1982 mwN).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Dem Beteiligten Univ.-Prof. Dr. A waren Kosten für den ihm nicht abverlangten Schriftsatz nicht zuzusprechen (VfSlg. 13.355/1993, 13.847/1994, 14.976/1997; zuletzt etwa VfSlg. 16.499/2002).
5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VfGG).
Schlagworte
Derogation materielle, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Sozialversicherung, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Sozialversicherung, Behördenzuständigkeit, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1660.2003Dokumentnummer
JFT_09959391_03B01660_00