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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Da das GSVG für die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich und eindeutig regelt, vermag der Verwaltungsgerichtshof die vom Bf behauptete, im Wege der Analogie zu schließende Lücke, wonach der Gesetzgeber zu den freiberuflich selbständig Erwerbstätigen iSd § 2 FSVG auch die in § 3 Abs 3 Z 5 GSVG genannten Tierärzte gezählt habe und diese daher zu Unrecht im § 2 FSVG nicht genannt seien, nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080092.X03Im RIS seit
11.07.2001