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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Durch einen Berichtigungsbescheid, der selbst rechtsmittelfähig ist, wird der berichtigte Bescheid ergänzt, weshalb die belangte Behörde von dem solcherart berichtigten Bescheid auszugehen hatte und auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Prüfung den berichtigten Inhalt des Bescheides des Finanzamtes zugrunde zu legen hat (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, 695f, B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986), solange der Berichtigungsbescheid nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen letztinstanzlichen Bescheid im Berichtigungsverfahren, ist dem Verwaltungsgerichtshof auch die Beurteilung der Frage entzogen, ob die Berichtigung zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140119.X01Im RIS seit
27.11.2000