RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0196

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/07 89/01/0341 1

Stammrechtssatz

Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungAllgemeinMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040196.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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