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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/07 89/01/0341 1Stammrechtssatz
Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungAllgemeinMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040196.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011