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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbVG §23;Rechtssatz
Die belangte Behörde durfte aufgrund ihrer schlüssigen Beweiswürdigung mängelfrei davon ausgehen, daß im relevanten Zeitraum das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt das für die betroffenen Arbeiten angemessene gewesen sei; dies deshalb, weil nach § 23 ArbVG bei der Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszeigen Bedacht zu nehmen ist, die Bf im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet haben, es sei in dem in Betracht kommenden Zeitraum "nach den am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnissen" Dienstnehmerinnen mit gleicher Ausbildung und Erfahrung für inhaltsgleiche Tätigkeiten (hier: Hausgehilfin) in vergleichbaren Orten auf Grund von Sondervereinbarungen iSd § 24 Abs 2 ArbVG oder ohne sie tatsächlich ein höheres Entgelt als jenes gezahlt worden, das ihnen nach dem Mindestlohntarif gebührte.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Mindestlohn freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080198.X01Im RIS seit
27.11.2000