RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §23;
ArbVG §24 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde durfte aufgrund ihrer schlüssigen Beweiswürdigung mängelfrei davon ausgehen, daß im relevanten Zeitraum das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt das für die betroffenen Arbeiten angemessene gewesen sei; dies deshalb, weil nach § 23 ArbVG bei der Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszeigen Bedacht zu nehmen ist, die Bf im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet haben, es sei in dem in Betracht kommenden Zeitraum "nach den am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnissen" Dienstnehmerinnen mit gleicher Ausbildung und Erfahrung für inhaltsgleiche Tätigkeiten (hier: Hausgehilfin) in vergleichbaren Orten auf Grund von Sondervereinbarungen iSd § 24 Abs 2 ArbVG oder ohne sie tatsächlich ein höheres Entgelt als jenes gezahlt worden, das ihnen nach dem Mindestlohntarif gebührte.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Mindestlohn freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080198.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten