RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0259

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VwGG kommt eine Mitbeteiligtenstellung nur der Gemeinde selbst, nicht aber daneben auch dem Bürgermeister als Behörde erster Instanz zu (Hinweis E 11.9.1986, 85/06/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X08

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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