RS Vwgh 1993/9/21 91/08/0145

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/08/0146

Rechtssatz

Nach § 24 Abs 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt (für die Zukunft) einzustellen, wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, also der Arbeitslose zB eine Arbeit aufnimmt. Eine Einstellung von Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kommt daher schon begrifflich nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080145.X01

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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