RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0172

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
PostG §1;

Rechtssatz

Die Postdirektion und Telegrafendirektion hat als eine dem BMV unterstehende Dienststelle des Bundes keine eigene Rechtspersönlichkeit (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0226); es steht ihr daher mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch kein eigenes selbständiges Einspruchsrecht zu.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080172.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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