RS Vwgh 1993/9/21 91/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/08/0146

Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Rückersatz von Arbeitslosengeld gem § 25 Abs 1 AlVG hat zur Voraussetzung, daß das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen worden ist. Ist diese Frage jedoch noch nicht geklärt, ist der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080145.X04

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten