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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Wurde der von der Postdirektion und Telegrafendirektion (weder "im eigenen Namen" noch "namens des Bundes") erhobene Einspruch gem § 412 ASVG gegen eine Beitragsnachverrechnung gem § 59 Abs 1 ASVG gemäß § 1 PostG iVm § 8 und § 9 AVG als unzulässig zurückgewiesen, ist die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Bundes (BMV) zulässig, da der angefochtene Bescheid dadurch, daß er - implizit - auch die Entscheidung darüber enthält, daß der Einspruch nicht der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei, in die Rechtssphäre des Bundes (BMV) eingreift (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984 und E 16.12.1985, 85/10/0129 VwSlg 11971 A/1985).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080172.X01Im RIS seit
20.11.2000