RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0203

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0100 6

Stammrechtssatz

Bei der Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG kommt es für die Frage des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit an, sondern auf die bei Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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