RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0352 1

Stammrechtssatz

In einer späteren erstinstanzlichen Verhandlung können rechtzeitig Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellt

(Hinweis E VfGH 10.6.1978, B 187/78, VfSlg 8307).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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