RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0258

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;

Rechtssatz

Die in Punkt 1 des Abschnittes VIII des Kollektivvertrages für die Arbeiter im eisenverarbeitenden und metallverarbeitenden Gewerbe vorgesehene Ermächtigung zur "Abgrenzung des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw)" hat im Hinblick auf die mögliche Schwierigkeit der Feststellung des "ständigen Betriebes" den Zweck, bei räumlich ausgedehnteren Betrieben bzw Betrieben mit verschiedenen (auch dislozierten) ständigen Betriebsteilen festzulegen, welche dieser ständigen Betriebsteile oder Betriebe für den einzelnen Arbeitnehmer als "ständiger Betrieb" gelten. Eine Ermächtigung, dadurch auch Arbeiten an vorübergehenden Arbeitsstätten innerhalb eines näher umschriebenen örtlichen Bereiches zu solchen innerhalb des "ständigen Betriebes" zu erklären, ist damit aber nicht erteilt.

Schlagworte

KollektivvertragEntgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080258.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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