RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0064

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs2;
ASVG §44 Abs3;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

§ 44 Abs 3 ASVG enthält keine Ermächtigung an den Versicherungsträger, durch die Erlassung einer Pauschalierungsverordnung, der Bemessung der allgemeinen Beiträge für einen Dienstnehmer bzw Lehrling bezogen auf einen Beitragszeitraum auch dann pauschalierte Trinkgelder (zur Gänze) zugrunde zu legen, wenn der betroffene Dienstnehmer bzw Lehrling in diesem Zeitraum mangels Anwesenheit im Betrieb gar keine (nur teilweise die) Möglichkeit hatte, Trinkgelder zu erhalten. Es handelt sich bei dieser Bestimmung vielmehr nur um eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Vorschrift, mit der der Versicherungsträger zur Vermeidung aufwendiger Verfahren zur Ermittlung tatsächlich bezogener Trinkgelder von Versicherten in Fällen, in denen feststeht, daß diese Versicherten üblicherweise Trinkgelder erhalten, ermächtigt wird, unter Bedachtnahme auf näher angeführte Kriterien, die das Postulat nach einer größtmöglichen Nähe zum tatsächlichen Verdienst des einzelnen Versicherten aufzeigen ("erfahrungsgemäß... in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen", "erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben"), die Höhe der zu berücksichtigenden Trinkgelder für Zeiten, in denen der Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit hatte, Trinkgelder zu erhalten, mit Durchschnittssätzen festzusetzen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Trinkgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080064.X02

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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