RS Vwgh 1993/9/21 90/14/0057

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §28 Abs1;

Rechtssatz

Erhalten die Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, Vergütungen für ihre Geschäftsführertätigkeit, so sind diese Vergütungen bei der Ermittlung der "steuerlichen Verluste" nicht wie Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1972 den negativen Anteilen an den gemeinschaftlichen Einkünften iSd § 28 EStG 1972 hinzuzurechnen, weil die erstzitierte Bestimmung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist. Die Vergütungen der Geschäftsführer sind nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung, sondern vielmehr als (positive) Einkünfte der Geschäftsführer nach § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zu erfassen (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137, VwSlg 6428 F/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140057.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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