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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die Rechtslage des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist nicht anders als jene bei der Pauschalierung von Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 9 in Verbindung mit § 26 Z 7 EStG 1972 (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0182; E 28.3.1990, 89/13/0183). In beiden Fällen müssen Aufwendungen zumindest dem Grunde nach nicht auszuschließen sein. Ein ziffernmäßiger Nachweis der Aufwendungen ist wegen des vorgesehenen Pauschbetrages jedoch nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140078.X01Im RIS seit
20.11.2000