RS Vwgh 1993/9/21 90/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 89/08/0178 2

Stammrechtssatz

Eine nur innerhalb enger Grenzen mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen - im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin als Abwäscherin und Raumpflegerin in einem Gastlokal teilbeschäftigt - schließt die durch diese und während dieser Teilbeschäftigung gegebene Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit nicht aus (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080154.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten