Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behörde hat gem § 89 Abs 1 GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040042.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011