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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X07Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015