RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0259

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X07

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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