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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;Rechtssatz
Bei der Regelung des § 12 Abs 9 OÖ BauV 1985 über die Unzulässigkeit von Türen und anderen Öffnungen in Feuermauern iSd § 49 Abs 4 der OÖ BauO 1976 handelt es sich um eine baurechtliche Vorschrift im Interesse des Brandschutzes, weshalb die Vorschreibung, derzufolge "die in der nördlichen Außenmauer befindlichen Fensteröffnungen und Türöffnungen brandbeständig zu schließen sind", als eine Auflage im Sinne dieser zwingenden Vorschrift der OÖ BauO 1976 zu qualifizieren ist, um das Projekt unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes an die gesetzlichen Erfordernisse anzupassen. Es kann nicht von einer unzulässigen projektsändernden Auflage die Rede sein, weil nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen erzielt werden soll, wenn überdies die beabsichtigte Verwendung der Räume nicht verhindert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050122.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009