RS Vwgh 1993/9/21 93/05/0122

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Oberösterreich
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L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
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001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §12 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Regelung des § 12 Abs 9 OÖ BauV 1985 über die Unzulässigkeit von Türen und anderen Öffnungen in Feuermauern iSd § 49 Abs 4 der OÖ BauO 1976 handelt es sich um eine baurechtliche Vorschrift im Interesse des Brandschutzes, weshalb die Vorschreibung, derzufolge "die in der nördlichen Außenmauer befindlichen Fensteröffnungen und Türöffnungen brandbeständig zu schließen sind", als eine Auflage im Sinne dieser zwingenden Vorschrift der OÖ BauO 1976 zu qualifizieren ist, um das Projekt unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes an die gesetzlichen Erfordernisse anzupassen. Es kann nicht von einer unzulässigen projektsändernden Auflage die Rede sein, weil nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen erzielt werden soll, wenn überdies die beabsichtigte Verwendung der Räume nicht verhindert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050122.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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