RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0043

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann sich immer nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen (hier: Ladung und Gewährung von Parteiengehör).

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040043.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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