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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann sich immer nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen (hier: Ladung und Gewährung von Parteiengehör).
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040043.X02Im RIS seit
20.11.2000