RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat im Rahmen seiner Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren lediglich einen Rechtsanspruch darauf, daß er in seiner durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Wurde durch die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage im Betriebsbewilligungsbescheid die in Ansehung der Person des Nachbarn im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert, so wurde der Nachbar durch diesen Betriebsbewilligungsbescheid - unbeschadet seiner Parteistellung - in einem Recht nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040215.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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