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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §44 Abs1;Rechtssatz
Zwar sind die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird. Sowohl steuerrechtlich (§ 26 Z 5 EStG 1988) als auch sozialversicherungsrechtlich (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) begünstigt ist nur die "Beförderung" des Dienstnehmers durch den Dienstgeber in einer im Gesetz jeweils näher geregelten, auf Massenbeförderungsmittel bezug nehmenden Art und Weise, nicht aber die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080098.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019