RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z20;
ASVG §50;
EStG 1988 §26 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar sind die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende konforme Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird. Sowohl steuerrechtlich (§ 26 Z 5 EStG 1988) als auch sozialversicherungsrechtlich (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) begünstigt ist nur die "Beförderung" des Dienstnehmers durch den Dienstgeber in einer im Gesetz jeweils näher geregelten, auf Massenbeförderungsmittel bezug nehmenden Art und Weise, nicht aber die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKWs an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080098.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten