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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht, oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seiem Ermessen (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0155 und E 30.3.1993, 91/08/0174). Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber dabei an die Verschiedenheit der beruflichen Tätigkeiten anknüpft. Schon die Verschiedenheit der Standesvertretungen der Tierärzte und der Humanärzte widerlegt die Beschwerdebehauptung, diese beiden Berufsgruppen seien - in einem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes relevanten Sinne - "gleichartig".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080092.X04Im RIS seit
11.07.2001