RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0092

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FSVG §2 Abs1 Z1;
FSVG §5;
GSVG 1978 §3 Abs3 Z5;
GSVG 1978 §4 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht, oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seiem Ermessen (Hinweis E 24.3.1992, 91/08/0155 und E 30.3.1993, 91/08/0174). Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber dabei an die Verschiedenheit der beruflichen Tätigkeiten anknüpft. Schon die Verschiedenheit der Standesvertretungen der Tierärzte und der Humanärzte widerlegt die Beschwerdebehauptung, diese beiden Berufsgruppen seien - in einem unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes relevanten Sinne - "gleichartig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080092.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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