RS Vwgh 1993/9/21 93/08/0032

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §435 Abs1 Z4;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §449 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
ASVG §455 Abs1;
ASVG §455 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein solcher Genehmigungsvorbehalt, wie ihn § 455 Abs 1 ASVG vorsieht, eröffnet der Aufsichtsbehörde insbesondere kein Weisungsrecht. Die Aufsichtsbehörde kann bei Wahrung der grundsätzlichen Eigenverantwortung des Sozialversicherungsträgers zwar ihre Aufsicht außer auf die Rechtmäßigkeit des Satzungsänderungsbeschlusses auch auf die Frage seiner Zweckmäßigkeit erstrecken (§ 449 Abs 1 ASVG), sich aber ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht unmittelbar in die inhaltliche Gestaltung der Satzung einmengen. Diese liegt vielmehr - soweit der Gesetzgeber eine Körperschaft nach den Prinzipien der Selbstverwaltung einrichtet und keine ausdrücklichen, weiterreichenden Einschränkungen derselben vorsieht (Hinweis: E 4.7.1980, 84/08/0197 und E VfGH 25.3.1960, V 35/59, VfSlg 3708/1960) - ausschließlich in der Verantwortlichkeit des gesetzlich dazu berufenen zuständigen Organs des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Auch wird die Erteilung bzw Versagung solcher Genehmigungen als bedingungsfeindlich angesehen (Hinweis: E VfGH 2.12.1992, V 15/92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080032.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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