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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0150Rechtssatz
Die Regelung des § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 ist nicht unsachlich; es wird nämlich durch eine darauf fußende Verfahrensanordnung deshalb nicht in Rechte des Gewerbeausübenden oder des Anlageninhabers eingegriffen, weil der Anordnung schon im Hinblick darauf kein Bescheidcharakter zukommt, daß nach Ablauf der gesetzten Frist durch Bescheid erst die im Gesetz vorgesehenen vollstreckbaren Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen sind.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040140.X02Im RIS seit
03.04.2001