RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0150

Rechtssatz

Die Regelung des § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 ist nicht unsachlich; es wird nämlich durch eine darauf fußende Verfahrensanordnung deshalb nicht in Rechte des Gewerbeausübenden oder des Anlageninhabers eingegriffen, weil der Anordnung schon im Hinblick darauf kein Bescheidcharakter zukommt, daß nach Ablauf der gesetzten Frist durch Bescheid erst die im Gesetz vorgesehenen vollstreckbaren Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen sind.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040140.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten