RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0259

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §21 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Daß der Bf selbst in seiner Beschwerde die nunmehr als mitbeteiligte Parteien bezeichneten Personen nicht als solche angeführt hat, steht der Berechtigung eines Berichterauftrages gemäß § 34 Abs 2 iVm § 24 Abs 1 VwGG nicht entgegen; die Verantwortung für die Beiziehung Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt vielmehr nach § 21 Abs 2 VwGG der VwGH selbst.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X01

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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