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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Daß der Bf selbst in seiner Beschwerde die nunmehr als mitbeteiligte Parteien bezeichneten Personen nicht als solche angeführt hat, steht der Berechtigung eines Berichterauftrages gemäß § 34 Abs 2 iVm § 24 Abs 1 VwGG nicht entgegen; die Verantwortung für die Beiziehung Mitbeteiligter iSd § 21 Abs 1 VwGG zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt vielmehr nach § 21 Abs 2 VwGG der VwGH selbst.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X01Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015