RS Vwgh 1993/9/21 93/08/0035

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs2 Z7;
AVG §56;
B-VG Art137;
GSVG 1978 §72 Abs5;
GSVG 1978 §75 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Handelt es sich um einen (bloßen) Streit über die Modalitäten der Auszahlung einer bescheidmäßig bemessenen Leistung (hier:

Überweisung einer Pension nach dem GSVG auf ein vom Leistungsempfänger namhaft gemachtes Konto, über welches dieser nicht allein verfügungsberechtigt ist), ist - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nicht mit Bescheid zu entscheiden (Hinweis E 1.12.1992, 92/08/0181), und zwar unabhängig davon, ob der Weg einer Klage nach Art 137 B-VG oder ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Der im Devolutionsweg angerufene Landeshauptmann hat sohin eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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