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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §410 Abs2 Z7;Rechtssatz
Handelt es sich um einen (bloßen) Streit über die Modalitäten der Auszahlung einer bescheidmäßig bemessenen Leistung (hier:
Überweisung einer Pension nach dem GSVG auf ein vom Leistungsempfänger namhaft gemachtes Konto, über welches dieser nicht allein verfügungsberechtigt ist), ist - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nicht mit Bescheid zu entscheiden (Hinweis E 1.12.1992, 92/08/0181), und zwar unabhängig davon, ob der Weg einer Klage nach Art 137 B-VG oder ein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Der im Devolutionsweg angerufene Landeshauptmann hat sohin eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080035.X01Im RIS seit
11.07.2001