RS Vwgh 1993/9/21 93/14/0136

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1 (Die rund neunmonatige Kursteilnahme eines Gendarmeriebeamten aus Oberösterreich in Mödling führt zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, weshalb eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze im Sinn des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.)

Stammrechtssatz

Eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (Hinweis E 14. Juni 1988, 87/14/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140136.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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