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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1 (Die rund neunmonatige Kursteilnahme eines Gendarmeriebeamten aus Oberösterreich in Mödling führt zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, weshalb eine Berücksichtigung von Werbungskosten im Ausmaß der pauschalen Tagessätze im Sinn des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.)Stammrechtssatz
Eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (Hinweis E 14. Juni 1988, 87/14/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140136.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010