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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 44 Abs 3 ASVG ermächtigt zwar zu einer zeitraumbezogenen Pauschalierung, nicht aber auch zur Durchschnittsberechnung nach anderen als den Beitragszeiträumen, indem etwa das in einem Kalenderjahr zu erwartende Trinkgeld auf 52 Wochen oder 12 Monate gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.
Schlagworte
Entgelt Begriff TrinkgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080064.X03Im RIS seit
31.07.2001