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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Flächenwidmung "Grünland - Grünzug" ist hinreichend bestimmt. Im Bereich der Sonderwidmung "Grünland - Grünzug" ist abgesehen von den im zweiten Satz des § 18 Abs 5 OÖ ROG angeführten Bauten und Anlagen nur die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig, welche die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen (Hinweis E VfGH 1.3.1991, V 201/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050126.X03Im RIS seit
03.05.2001