RS Vwgh 1993/9/21 91/05/0126

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3;
ROG OÖ 1972 §18 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Rechtssatz

Die Flächenwidmung "Grünland - Grünzug" ist hinreichend bestimmt. Im Bereich der Sonderwidmung "Grünland - Grünzug" ist abgesehen von den im zweiten Satz des § 18 Abs 5 OÖ ROG angeführten Bauten und Anlagen nur die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig, welche die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen (Hinweis E VfGH 1.3.1991, V 201/90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050126.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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