RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/10/0110 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen hat, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das Anbringen nicht möglich wäre (hier wurde der Formmangel des Fehlens der Unterschrift des zweiten Privatanklägers auf dem Strafantrag gem § 56 VStG erst im Berufungsverfahren gem § 13 Abs 3 AVG behoben;

Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040196.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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