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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/10/0110 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen hat, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das Anbringen nicht möglich wäre (hier wurde der Formmangel des Fehlens der Unterschrift des zweiten Privatanklägers auf dem Strafantrag gem § 56 VStG erst im Berufungsverfahren gem § 13 Abs 3 AVG behoben;
Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040196.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011