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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH) mit der Begründung, daß die bekämpfte Erledigung kein Bescheid sei - Geltendmachung der Unrichtigkeit des Beschlusses des VfGH, jedoch keiner neuen Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO; keine Folge gegebenRechtssatz
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Beschluß B329/86 vom 13.10.1986 (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) abgeschlossen worden ist.
Kein Eingehen auf die Frage, ob in bezug auf die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde eine Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt möglich ist, da die auf §530 Abs1 Z7 ZPO gestützte Eingabe (lediglich) die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.1986 geltend macht, nicht jedoch eine neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO enthält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B52.1987Dokumentnummer
JFR_10129772_87B00052_01