RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/09 88/17/0182 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des VwGH hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öff Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke als beabsichtigt anzusehen (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978). Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, dh keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (Hinweis E 5.6.1985, 85/09/0006, VwSlg 11787 A/1985).

Schlagworte

EURallg8/1/1 Rechtsbehelf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080092.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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