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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §19 Abs2;Rechtssatz
Zwischen der Anwendung des § 19 Abs 2 KStG 1966 und der Anwendung des Art I § 1 StruktVG, sei es nun dessen Abs 1 oder dessen Abs 3, besteht kein Wahlrecht. Zwischen § 19 Abs 2 KStG 1966 und Art I § 1 Abs 1 StruktVG kann schon deshalb kein Wahlrecht bestehen, weil die letztgenannte Bestimmung die erstgenannte Bestimmung ergänzt, erweitert bzw klarstellt. Zwischen § 19 Abs 2 KStG 1966 und Art I § 1 Abs 3 StruktVG kann ein Wahlrecht nicht bestehen, weil die genannten Bestimmungen jeweils andere Regelungsinhalte - und zwar die steuerliche Behandlung eines allfälligen Gewinnes einerseits der übertragenden, andererseits der übernehmenden Gesellschaft - haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140136.X01Im RIS seit
26.11.2001