RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;

Rechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist die Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet, sich in einem derartigen Zweifelsfall Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier erhob die Post und Telegrafendirektion ohne Hinweis darauf, ob sie "im eigenen Namen" oder "namens des Bundes" einschreite, Einspruch).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080172.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten