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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist die Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet, sich in einem derartigen Zweifelsfall Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier erhob die Post und Telegrafendirektion ohne Hinweis darauf, ob sie "im eigenen Namen" oder "namens des Bundes" einschreite, Einspruch).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080172.X03Im RIS seit
20.11.2000