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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSVG §1;Rechtssatz
Die Auffassung, das FSVG stelle für die gesamte Gruppe von "freiberuflich selbständig Erwerbstätigen" eine "lex specialis" im Verhältnis zu den generellen Regelungen des GSVG dar und gehe auch als "lex posterior" dem GSVG vor, da durch die Spezialbestimmung des FSVG den diesbezüglichen generellen Normen des GSVG derogiert worden sei, ist unzutreffend, da sich allein aus der Gegenüberstellung der den jeweiligen Geltungsbereich regelnden Bestimmungen des § 1 GSVG und des § 1 FSVG zweifelsfrei ergibt, daß sich diese beiden Normenkomplexe auf einen voneinander unterschiedlichen Personenkreis beziehen und einen unterschiedlichen Geltungsbereich haben. Aus § 3 Abs 1 FSVG ergibt sich lediglich eine subsidiäre Anwendbarkeit des GSVG INNERHALB des Geltungsbereiches des FSVG, soweit dieses keine Regelung enthält. Für die Auffassung, daß die Ausnahmebestimmung des § 5 FSVG auch für die in § 3 Abs 3 Z 5 GSVG genannten freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern zur Anwendung kommen müsse, läßt sich aus dieser Bestimmung nichts entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080092.X01Im RIS seit
11.07.2001