RS Vwgh 1993/9/21 93/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Unkenntnis von der Möglichkeit anwaltlicher Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe sowie die Erkrankung des Bf, die überdies erst mehr als drei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten ist, vermögen am Lauf der Beschwerdefrist nichts zu ändern, diese insbesondere nicht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten