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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 21 Abs 1 VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Bf steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (Hinweis E 27.2.1990, 89/08/0099, E 27.3.1990, 89/08/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080259.X04Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015