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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/04/0006Rechtssatz
Den Nachbarn einer Dampfkesselanlage wird im Verfahren zur Genehmigung von Dampfkesselanlagen nach § 4 LRKGK sowie zur Genehmigung der Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage gemäß § 5 LRKGK zufolge § 4 Abs 7 Z 2 und § 5 Abs 2 LRKGK (lediglich) das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch den Betrieb einer Dampfkesselanlage, sei es durch die Erteilung von Auflagen, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte sowie vor unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1973 geschützt zu werden (Hinweis E 5.11.1991, 89/04/0273, 90/04/0003-0010). Ausschließlich in diesem Rahmen kommt auch eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machende Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn in Betracht, wogegen der Verwaltungsgerichtshof zu einer hievon losgelösten abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (Hinweis E 15.5.1979, 3077/78).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040330.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010